Manchmal benötigen Sportlerinnen und Sportler für ihre Sportarten Gerätschaften. Diese können auch sehr teuer sein, und deshalb gibt es die Möglichkeit, dazu eine Förderung zu beantragen und manchmal auch zu bekommen.
Neben allen geltenden Gesetzen und Vorschriften regelt unsere Sportförderrichtlinie dann, wann eine solche Förderung möglich ist. Dies tut sie in ihrem Teil C Punkt 3, dessen erster Unterpunkt so lautet:
3.1 Zuwendungsvoraussetzungen und Gegenstand
1) Zuwendungsfähig sind Sport und Pflegegeräte, die einen Anschaffungswert von mindestens 410 Euro (netto) pro Gerät haben. Die Anschaffung muss für den Sportbetrieb erforderlich sein.
2) Nicht zuwendungsfähig sind Kleinsportgeräte (z. B. Bälle), Sportbekleidung, Sportausrüstungen für den persönlichen Bedarf, Tiere sowie Transport- und Verpackungskosten.
3) Die Zuwendung soll in Form einer Anteilsfinanzierung den Fördersatz von 30 von Hundert der Anschaffungskosten nicht übersteigen
Tiere sind also nicht zuwendungsfähig. Eine erstaunliche Verschärfung der bisherigen Richtlinie, in der nur Pferde ausgeschlossen wurden. Damals hatte ich nach dem Grund für den Ausschluss gefragt, es konnte mir aber keiner genannt werden. Interessant wird es, wenn man die etwas weiter oben in der Richtlinie stehenden allgemeinen Zuwendungsbedingungen für Investitionsförderung betrachtet. Dort, Teil C Punkt 1, sieht man folgende Bestimmung:
1 Allgemeines
1) Zuwendungen für Investitionen werden als Projektförderung auf dem Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
2) Nicht gefördert werden gewerblich betriebene Einrichtungen auf Sportanlagen.
3) Es ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Die Zweckbindung beträgt bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125.000 Euro sowie bei geförderter Ausstattung und Sport- und Pflegegeräten mindestens acht Jahre und bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtwertumfang über 125.000 Euro mindestens 25 Jahre. Insofern Investitionen durch Dritte (Bund, Land) gefördert werden, können abweichende Zweckbindungsfristen festgelegt werden.
Nimmt man den Text wörtlich, so steht dort: Es muss eine Zweckbindungsfrist festgelegt werden, die mindestens 8 Jahre beträgt und nur dann unterschritten werden könnte, wenn Dritte mitfinanzieren. (Unklar bleibt, dies als kleiner thematischer Ausflug, ob die in Klammern gesetzten Worte Bund, Land bedeuten sollen: „Weniger als 8 Jahre gehen nur wenn Bund oder Land mitfördern“ oder ob dies nur als Beispiel da steht, damit man weiß wer mit „Dritte so gemeint sein könnte.) Allerdings tritt bei öffentlichen Förderungen diese Unterschreitungsmöglichkeit kaum ein, da die Verwaltungsvorschriften zu den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder Zweckbindungen vornehmen.
Zusammengefasst: Etwas, was nicht mindestens 8 Jahre geplant genutzt werden kann wird nicht gefördert.
Zusammengefasst und richtlinienlogisch heißt das: der Punkt 3.1, der Tiere für nicht zuwendungsfähig erklärt, hat nur dann einen Sinn, wenn es Tiere gibt die länger als 8 Jahre sportlich genutzt werden können. Alle anderen sind schon durch den Punkt 1 ausgeschlossen.
Sportfachlich ergibt dieser Punkt 3 in Bezug auf Tiere aus meiner Sicht keinen keinen Sinn, denn wenn es Tiere gibt die zu Sport treiben nötig sind und länger als 8 Jahre leben unterscheiden sie sich ja sportlich gesehen nicht von anderen Geräten, aber zu Sinn und Unsinn von Nichtzuwendungsfähigkeiten in dieser Sportförderrichtlinie will ich später einen eigenen Beitrag schreiben.
Ich wollte nun wissen, wie es denn so in der Praxis mit Tieren und Sport steht und habe deshalb angefragt:
Der Stadtrat hat am 22. 06. 2017 mit dem Beschluss zur Sportförderrichtlinie gleichzeitig eine Evaluation nach einem Jahr beschlossen. In Vorbereitung dieser Evaluierung möchte ich Sie folgendes fragen:
Für welche grundsätzlich förderfähigen Sportarten werden Tiere verwendet? Wie lange werden die jeweiligen einzelnen Tiere dabei erfahrungsgemäß verwendet?
Die Antwort würde ich mit „Keine Ahnung“ übersetzen. Aber weil ich mich ja irren kann frage ich nun noch einmal nach.