Tilo-Kieszling.de

Bettelnde Kinder

| Keine Kommentare

Seit einiger Zeit bewegt dieses Thema die politische Diskussion in der Stadt. Es wird an diesem Thema deutlich, wie kompliziert die Lösung für scheinbar einfache Probleme ist.

Einigkeit herrscht in einem Punkt: Niemand im Stadtrat findet es gut, wenn Kinder in der Stadt betteln.

Ich will nicht auf jede Feinheit des Diskussionsverlaufes eingehen, sondern hier meine Meinung zu diesem Thema darstellen.

Diese geht von zwei Fragestellungen aus. Erstens: Wie kann man mit der Tatsache umgehen, dass vielen Bürgerinnen und Bürgern bettelnde Kinder in ihrer Stadt nicht recht sind? Zweitens: Wie kann man dabei so vorgehen, dass es den Kindern nicht schlechter geht als vorher?

Dabei ist diese Reihenfolge der Fragen ein Ausdruck des zuerst politischen und danach moralischen Druckes, dem man sich als Ratsmitglied stellen muss.

Wenn man versucht die Gründe für die Ablehnung des Kinderbettelns zu ergründen ergibt das ein vielfältiges Bild.

Manche treibt ein simples Unbehagen, andere fühlen sich vom fremdländischen Äußeren der Kinder gestört, manche vermuten einen Regelverstoß, und einigen tun die Kinder leid und sie würden gern helfen.

Zuerst einmal ist festzuhalten: Weder die Kinder selbst noch die Eltern brechen gegenwärtig irgendwelche Regeln! Betteln an sich ist nicht verboten, die Familien sind nicht in Dresden gemeldet und damit sind die Kinder auch nicht schulpflichtig.

Als nächstes muss festgehalten werden: Einige der Kinder wurden von den Behörden aufgegriffen und dem Jugendamt übergeben. Der zuständige Kinder- und Jugendnotdienst hat die Kinder wieder den Eltern übergeben, wenn diese vorsprachen. Es kann also auch keine erkennbare Kindeswohlgefährdung vorliegen, die eine Inobhutnahme gegen den Willen der Eltern erzwingt.

Um dem Unbehagen viele Bürgerinnen und Bürger genüge zu tun hat die Stadtverwaltung nun vorgeschlagen, über die Polizeiverordnung der Stadt das Betteln mit Kindern zu verbieten und mit einer Strafe von bis zu 1000 Euro zudrohen.

PolVO Sicherheit und Ordnung Neufassung 2017 (V1644/17)

§ 12 Öffentliche Belästigungen und Störungen

d) als Kind oder in Begleitung eines Kindes zu betteln; Kinder im Sinne
dieser Polizeiverordnung sind Personen, die noch nicht vierzehn Jahre
alt sind; Betteln im Sinne dieser Polizeiverordnung umfasst beispielsweise
nicht die Tätigkeit von Sternsingern, die Bitte von Kindern um
Süßigkeiten zu Halloween, die Sammlung von Geldzuwendungen
durch Schulkinder in Begleitung einer Lehrkraft zu schulischen Zwecken
oder vergleichbare Sammlungen;

Gegen diese Lösung gibt es aber viele Bedenken, die ziemlich schwer wiegen. Ein Beispiel ist das Positionspapier der AG Streetwork, in dem hart in Frage gestellt wird dass eine Kriminalisierung dem Wohl der Kinder dient.

Manche denken beim Wort Kindeswohl unwillkürlich an etwas, was man als hier üblichen und normalen Zustand annehmen möchte. Ein gut genährtes, hübsch angezogenes fröhliches Kind mit Ranzen auf dem Rücken auf dem Schulweg. Beispielsweise. Mit Eltern, die dieses Kind lieb haben, Großeltern, die Märchen vorlesen. Artig Bitte und Danke sagend. Mit freiwillig gut geputzten Zähnen und aufgeräumtem Kinderzimmer. Und so weiter.

Aber im richtigen Leben gibt es solche Kinder natürlich selten, und deswegen meint Kindeswohl auch etwas anderes. Wer etwas Zeit hat sollte sich deswegen diesen Dresdner  Kinderschutzordner genauer durchlesen.

Damit bleibt als erste Schlußfolgerung: Das einfache Verbot des Kinderbettelns ist nicht gut für die Kinder, es geht ihnen dadurch nicht besser. Vor allem ist es keinesfalls so eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheint, dass durch die Bettelei das Kindeswohl gefährdet ist.

Andererseits ist aber auch nicht unwahrscheinlich, dass beim Betteln mit und durch Kinder eine Gefährdung besteht. So erinnert sich mancher noch an die Frauen, die vor Jahren mit Kleinkindern neben sich auf dem Fußboden liegend um Geld baten. Diese Kinder waren erkennbar ruhig gestellt, denn sie waren wach, bewegten sich aber kaum.

Betteln mit eindeutiger Gefährdung der Kinder muss auf jeden Fall verboten werden. Das verbieten des Bettelns, wenn keine Gefährdung vorliegt ist wiederum gefährlich.

Deshalb muss in logischer Konsequenz der das Betteln einschränkende Passus der Polizeiverordnung in § 12 (Öffentliche Belästigungen und Störungen) so gefasst werden:

bisheriger Vorschlag:

Im öffentlichen Bereich ist es untersagt:

c) aggressiv zu betteln, zum Beispiel durch körperliches Einwirken auf
eine andere Person, Festhalten an der Kleidung, in den Weg stellen,
wiederholtes Ansprechen oder unter Vortäuschung körperlicher Gebrechen;

neuer Vorschlag:

c) zu betteln, wenn dabei täuschendes oder nötigendes Verhalten gezeigt oder das Kindeswohl gefährdet wird;

Damit wäre der folgende Punkt d), so wie er weiter oben zitiert wird, überflüssig.

Für den Falle eines Verdachtes auf Kindeswohlgefährdung gelten, wie übrigens jetzt schon, die Vorschriften des § 8a SGB VIII.

 

Kommentar verfassen